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Der Auftraggeber kann wegen vorhandener Mängel grundsätzlich nur dann Teile der Vergütung einbehalten, wenn es sich um den gleichen Vertrag handelt.
Der Auftraggeber kann wegen vorhandener Mängel grundsätzlich nur dann Teile der Vergütung einbehalten, wenn es sich um den gleichen Vertrag handelt. Ein Einbehalt von Geld wegen Mängeln aus einem anderen Vertrag kann nur dann in Betracht kommen, wenn zwischen den beiden Verträgen ein innerlich zusammenhängender Lebenssachverhalt vorhanden ist, z. B. eine Rahmenvereinbarung als Grundlage laufender Aufträge oder eine gemeinsame Ausschreibung verschiedener Einzelaufträge.
Zurückbehaltungsrecht bei unterschiedlichen Verträgen
Der Auftraggeber kann wegen vorhandener Mängel grundsätzlich nur dann Teile der Vergütung einbehalten, wenn es sich um den gleichen Vertrag handelt.
Der Auftraggeber kann wegen vorhandener Mängel grundsätzlich nur dann Teile der Vergütung einbehalten, wenn es sich um den gleichen Vertrag handelt. Ein Einbehalt von Geld wegen Mängeln aus einem anderen Vertrag kann nur dann in Betracht kommen, wenn zwischen den beiden Verträgen ein innerlich zusammenhängender Lebenssachverhalt vorhanden ist, z. B. eine Rahmenvereinbarung als Grundlage laufender Aufträge oder eine gemeinsame Ausschreibung verschiedener Einzelaufträge.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2005, Az.: 22 U 99/04