In Abbildung 6 ist der Dämmziegel oberhalb der Kellerdecke verzeichnet, und zwar mit einem Rücksprung. Als Kennzeichnung der Dämmung wurde das Symbol verwendet, das in diesem Büro in der Regel für Foamglas eingesetzt wird. Die Details sind widersprüchlich; eine Bedenkenanmeldung des ausführenden Unternehmens liegt allerdings nicht vor, deshalb muss angenommen werden, dass evtl. offene Fragen in der Bauleitung geklärt wurden.
Über der Kimmschicht und auch unter der Kellerdecke wurden horizontale Abdichtungsebenen ausgeführt. Die eindringende Feuchtigkeit wird unterhalb der zweiten horizontalen Abdichtung an der Innenseite der Wand sichtbar.
Der Verlauf der vertikalen oder horizontalen Abdichtung sowie der Schutzschicht kann anhand der Zeichnungen nicht nachvollzogen werden.
Außenabdichtung der Wand, Soll-Ist-Vergleich Die Abdichtung des Außenmauerwerks wurde hinsichtlich mehrerer Belange nicht fachgerecht ausgeführt. Folgende Mängel sind zu nennen:
- Die Trockenschichtdicke ist mit 2 mm unzureichend.
- In den begutachteten oberflächennahen Bereichen, in denen das Wasser in das Mauerwerk eindringt bzw. eingedrungen ist, wurde zudem keine Schutzschicht gemäß DIN 18195-10 gefunden. Die Abdichtung ist deshalb nicht dauerhaft vor Beschädigungen geschützt. Die 0,5 mm dünne, brüchige Bitumenpappe, die als Schutzlage benannt ist, ist keine Schutzschicht gemäß DIN 18195.
- Zudem ist in diesem Bereich keine Dränschicht vorhanden. Die Ausführung der Abdichtung sowie der Dränage ist in diesem Bereich als nicht fachgerecht anzusehen.
Ob die Abdichtung im Spritzwasserbereich fachgerecht ausgeführt wurde oder nicht, wurde nicht untersucht, da in diesem Bereich bis dahin keine Schäden aufgetreten waren.
Ob momentan Feuchtigkeit in die Außenwand eingetragen wird, lässt sich im Rahmen dieses Gutachtens nicht feststellen. Eine wiederholte Überprüfung der Wand durch CM-Messung in größeren Abständen würde Sicherheit darüber geben.
Die Salzausblühungen im Kellermauerwerk durch frühere massive Durchfeuchtung verzögern vermutlich die Abtrocknung des Mauerwerks, sind aber nicht Ursache der Durchfeuchtung.
Auch wenn es so sein sollte, dass momentan keine weitere Feuchtigkeit von außen in das Mauerwerk eindringt, ist die Dauerhaftigkeit des Gebäudes durch die mangelhafte Ausführung der Abdichtung infrage gestellt.
2.2 Mangelbeseitigung Es kann nicht empfohlen werden, lediglich in Abständen zu prüfen, ob momentan Feuchtigkeit eindringt. Es wird dringend angeraten, die vertikale Abdichtung mitsamt den Anschlüssen an die horizontale Abdichtung zu prüfen und in allen betroffenen Bereichen zu erneuern.
Probleme mit der Abdichtung wurden bisher nur in Teilbereichen sichtbar, die besonders wetterexponiert sind, wie die Süd- und Westseite. Inwieweit aber die Sanierung die gesamte Abdichtung betrifft oder nur Teilbereiche davon, kann erst beurteilt werden, wenn die Abdichtung freigelegt ist. Sinnvoll ist es, an verschiedenen Seiten des Gebäudes einen Teilbereich freizulegen und dann zu entscheiden, in welchem Ausmaß eine Sanierung notwendig wird. Zu prüfen sind insbesondere:
- die Anschlüsse an Terrassentüren
- Durchdringungen
- Vor- und Rücksprünge
- Anschlüsse an die Horizontalabdichtung
Zu empfehlende Maßnahmen
- Salzausblühungen abbürsten: Die Ausblühungen sollten baldmöglichst trocken abgebürstet werden. Eine Überprüfung des Feuchtegehalts mittels CM-Gerät nach sechs bis zwölf Monaten empfiehlt sich.
- vertikale Abdichtung sanieren: Sanierung gemäß WTA-Merkblättern und Richtlinie KMB
2.3 Schlussbetrachtung Es kann nur empfohlen werden, während der Bauphase detailliert zu prüfen, ob die Regeln der Technik bei der Abdichtung und der Dränage eingehalten wurden. Eine Prüfung der Nass- oder Trockenschichtdicke der Bitumendickbeschichtung ist mit einfachen Mitteln durchzuführen und weit weniger aufwendig als ein Schriftverkehr, der zweifelhaften Erfolg bringt. Auch ist es sinnvoll, die Planungsdetails kritisch zu überarbeiten. Kein Detail ist so profan, dass man es ignorieren dürfte. Bei einer nicht geplanten Abdichtung sind Abweichungen von den Regeln der Technik vorprogrammiert.
3 Rechtliche Beurteilung
3.1 Verantwortung Die Beurteilung der Verantwortung hat die Besonderheit des Falls zu berücksichtigen. Diese besteht darin, dass bereits eine Sanierung durchgeführt wurde. Dem Auftraggeber ist es darum gegangen, Auskunft über den Erfolg oder Misserfolg dieser Sanierung aus technischer Sicht zu erhalten. Die Schwierigkeit bestand darin, dass die gemessene Feuchtigkeit auf Restfeuchtigkeit vor der Sanierung zurückgeführt werden kann wie auch darauf, dass die Sanierung nicht dazu geführt hat, die auf die Umfassungswände wirkende Feuchtigkeit fern zu halten.
Rechtlich gesehen kann die Fragestellung dahin gehen, unter welchen Voraussetzungen eine Sanierung gelungen und wann sie misslungen ist und deshalb eine abermalige Mängelbeseitigung gefordert werden kann. Das hat in diesem Spezialfall mit der Mangelfrage zu tun.
Der Erfolg einer Abdichtung ist eingetreten, wenn Dichtigkeit hergestellt ist. Ist das zu sanierende Objekt weiterhin feuchtigkeitsbelastet, dringt also von außen Feuchtigkeit in das Bauwerk ein, ist die sanierende Abdichtung misslungen. Das ist auch dann zu bejahen, wenn die Abdichtung den Zweck hatte, das Eindringen von Feuchtigkeit in den Baustoff der Umfassungswände in dem Umfang zu verhindern, in dem der normale Feuchtigkeitsgehalt (Ausgleichsfeuchte) überschritten wird.
Die technische Beurteilung steht in diesem Fall vor der Schwierigkeit, für die im Mauerwerk vorhandene, über der Ausgleichsfeuchte liegende Feuchtigkeit keine eindeutige Ursachenzuordnung vornehmen zu können. Es kann sich um Restfeuchte vor der Sanierung handeln oder um erneut eindringende Feuchtigkeit, was den Rückschluss auf die Mangelhaftigkeit der Sanierungsabdichtung zuließe.
Insoweit trifft das Unternehmen, das die Sanierungsabdichtung ausgeführt hat, der Vorwurf nicht ausreichend professionellen Vorgehens. Vor jeder Sanierung ist eine Zustandsfeststellung zu machen, eine Ursachenforschung schließt sich an. Zu einer ordnungsgemäßen Zustandsfeststellung hätte eine Messreihe über die vor Ausführung der Sanierung vorhandene Restfeuchte gehört. Das ist versäumt worden.
Eine mangelfreie Sanierungsabdichtung kann in einem solchen Fall nur durch Einhaltung der diesbezüglich maßgeblichen technischen Regeln sichergestellt werden. Entspricht der Zustand der Abdichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik, ist die Leistung mangelhaft. Das ist nach den technischen Feststellungen der Fall. Nach dem Sachmangelhaftungsrecht des BGB ist eine Leistung dann mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sachmangelfreiheit fehlt auch dann, wenn die Leistung nicht der vertraglich vorausgesetzten oder der gewöhnlichen Verwendungseignung entspricht. Bei einer technischen Leistung sind jedenfalls mit Rücksicht auf die gewöhnliche Verwendungseignung die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Gibt es für eine Leistung solche Regeln, die in der breiten Fachöffentlichkeit Anerkennung und Vertrauen finden, noch nicht, sind die einschlägigen Regeln nach dem Stand der Technik zu beachten, wie er z.B. in Merkblättern oder Richtlinien seinen Niederschlag gefunden hat. Die Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit bestimmt sich deshalb bei Sanierungsarbeiten in einem Fall, in welchem der Erfolg wegen der Besonderheiten der Sachlage nicht unmittelbar im Anschluss durch Feststellung des fehlenden Mangelbilds beurteilt werden kann, danach, ob die Arbeiten regelgerecht ausgeführt wurden. Das gilt insbesondere dann, wenn an die Ausführung Anforderungen gestellt werden, die sich am Werk selbst durch Messvorgänge nachprüfen lassen. Das ist hier der Fall, denn an eine kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung werden nach den maßgeblichen technischen Regelwerken ganz bestimmte nachprüfbare Zustandsanforderungen im Sinne von Beschaffenheiten gestellt. Dies geschieht im Interesse einer Risikovorsorge. Werden diese risikosteuernden Anforderungen nicht beachtet, ist das Werk misslungen und damit mangelhaft.
Nach den getroffenen Feststellungen ist bei der kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung die erforderliche Trockenschichtdicke von mindestens 3 mm nicht eingehalten; der Sachverständige hat an den zugänglichen Stellen auch 2 mm gemessen. Teilweise ist keine Schutzschicht vorhanden, sodass die Abdichtung nicht dauerhaft vor Beschädigung geschützt ist. In manchen Bereichen ist keine Dränschicht vorhanden. Der Sachverständige zweifelt an der Dauerhaftigkeit der Abdichtungswirkung, selbst wenn gegenwärtig keine Feuchtigkeit von außen eindringt.
Die Sanierungsabdichtung ist deshalb mangelbehaftet, unabhängig davon, ob Feuchtigkeit eindringt, was dem Auftraggeber den Anspruch auf Mängelbeseitigung verschafft.
3.2 Haftung Die Frage stellt sich, was der Auftraggeber machen soll. Diese Frage ist insbesondere unter Verjährungsgesichtspunkten zu beurteilen. Eine Rolle spielt es auch, ob der Auftraggeber bereit ist, über eine gewisse Zeit das Insolvenzrisiko des Vertragspartners zu tragen.
Der Auftraggeber könnte über eine gewisse Zeit die Feuchtigkeitsentwicklung in der Wand beobachten, um dann daraus Schlüsse hinsichtlich der Wirksamkeit der Abdichtung zu ziehen. Er könnte auch Trocknungsgeräte einsetzen, um dann die evtl. erneute Feuchtigkeitsbelastung schneller beurteilen zu können.
Ein eher vorsichtiger und auf seine Rechte bedachter Auftraggeber wird die Mangelfreiheit der Sanierungsabdichtung wegen Verstoßes gegen das in der technischen Beurteilung angeführte technische Regelwerk bestreiten und die Ausführung gemäß den Regeln nach dem Stand der Technik fordern.
Praxistipp Kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen gehören zu den risikobehafteten Werkleistungen. Solche Leistungen sind zu planen. Davon ist ein Planer nur dann enthoben, wenn er berechtigterweise auf die Kenntnis und die Sorgfalt des eingeschalteten Unternehmers vertrauen darf. Zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung und der Ausschreibung ist der Unternehmer in aller Regel aber nicht bekannt.
Bei alledem wird ein Auftraggeber auch die Haftung eines evtl. eingeschalteten Planers zu bedenken haben, dem bei risikobehafteten Werkleistungen, wozu die KMB gehört, eine differenzierte Planungsaufgabe obliegt. Diese ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Planer lediglich auf die einschlägigen Merkblätter und sonstigen technischen Regelwerke verweist. Eine risikobehaftete Leistung, die daran zu erkennen ist, dass technische Regeln diffizile Anforderungen stellen, macht eine Detailplanung erforderlich, von welcher der Planer nur dann enthoben ist, wenn er berechtigterweise auf die Kenntnis und die Sorgfalt des eingeschalteten Unternehmers vertrauen darf.
War der Planer bei der Sanierungsabdichtung eingeschaltet oder hatte er mit dem Neubau zu tun, oblag ihm im Rahmen der übernommenen Objektüberwachung die Verpflichtung, die Einhaltung der Anforderungen der Technikregeln konsequent zu überwachen.
Dem Auftraggeber kann aus rechtlicher Sicht nur geraten werden, sowohl gegen den ausführenden Unternehmer als auch gegen einen evtl. eingeschalteten Planer verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist hierfür das geeignete Mittel. Technische Beurteilung: Dipl.-Ing. Anja Quathamer, Kassel Rechtliche Beurteilung: Prof. Dr. Gerd Motzke, Augsburg Quelle: WEKA