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Ein vom Bauherrn beauftragter Statiker schuldet auch nur diesem gegenüber eine Bauaufsicht.
Ein vom Bauherrn beauftragter Statiker schuldet auch nur diesem gegenüber eine Bauaufsicht. Ein Auftragnehmer kann sich wegen der Inanspruchnahme für Leistungsmängel daher auch nicht auf eine Aufsichtspflichtverletzung des Statikers ihm gegenüber berufen und von ihm im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Schadenersatz verlangen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.12.2005, Az.: 8 U 161/05
Statiker haftet nicht für Ausführungsmängel
Ein vom Bauherrn beauftragter Statiker schuldet auch nur diesem gegenüber eine Bauaufsicht.
Ein vom Bauherrn beauftragter Statiker schuldet auch nur diesem gegenüber eine Bauaufsicht. Ein Auftragnehmer kann sich wegen der Inanspruchnahme für Leistungsmängel daher auch nicht auf eine Aufsichtspflichtverletzung des Statikers ihm gegenüber berufen und von ihm im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Schadenersatz verlangen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.12.2005, Az.: 8 U 161/05