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Wenn ein Auftragnehmer nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages im Rahmen der Abrechnung für die nicht erbrachten Leistungen lediglich pauschale Beträge ansetzt, ohne zu erläutern, wie diese ermittelt worden sind, dann ist diese Abrechnung nicht prüffähig.
OLG Celle, Urteil vom 07.02.2006, Az.: 14 U 108/05
Prüffähigkeit der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages
Wenn ein Auftragnehmer nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages im Rahmen der Abrechnung für die nicht erbrachten Leistungen lediglich pauschale Beträge ansetzt, ohne zu erläutern, wie diese ermittelt worden sind, dann ist diese Abrechnung nicht prüffähig.
OLG Celle, Urteil vom 07.02.2006, Az.: 14 U 108/05