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Mieter und Pächter sind keine Nachbarn i.S.d. öffentlichen Baurechts
Das VG Trier 17.11.2006 - 5 L 899/06.TR hat den Nachbarschutz von Mietern bzw. Pächtern im öffentlichen Baurecht grundsätzlich und nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Mobilfunkstation bei Einhaltung der in der Standortbescheinigung vorgegebenen Mindestabstände verneint.
Aus Sorge um die Gesundheit
Ein Mieter wendet sich gegen einen Mobilfunksendemast und beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Mobilfunksendemast befindet sich in einer Entfernung von 14 m von seiner Wohnung. Die Standortbescheinigung verlangt einen Mindestabstand von 11,78 m. Aus Sicht des Wohnungsinhabers sind die Regelungen über elektromagnetische Felder unzureichend. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird jedoch vom VG Trier nach Abwägung der gegenläufigen Interessen mit den nachfolgenden Argumenten abgelehnt.
Nachbarschutz im Baurecht greift nicht für Mieter
Der Antragsteller kann sich nicht auf die Verletzung von Vorschriften aus dem Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrecht berufen. Er ist nicht Eigentümer des Wohngrundstücks, sondern Mieter. Die Rechte und Pflichten weisen im öffentlichen Baurecht jedoch eine Grundstücksbezogenheit auf, deshalb können sich Mieter und Pächter nicht auf öffentlich-rechtlich geschützte Abwehrrechte berufen. Es kommt somit allenfalls ein Bezug auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit) in Frage.
Vorgaben der Standortbescheinigung sind ausreichend und auch verfassungsrechtlich unbedenklich
Die vorgegebenen Sicherheitsabstände werden vom Mobilfunkmast eingehalten. Diese folgen aus der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996. Damit ist die Gesundheit des Antragstellers gewährleistet. Weitergehende Schutzmaßnahmen sind zur Zeit nicht erforderlich, weil sich diese nicht auf verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse berufen können. Dies hat auch das BVerfG in einem Beschluss vom 28.02.2002 so gesehen. Der Staat muss nicht alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sind auch nicht unzulänglich, das Schutzziel zu erreichen. Deshalb geht der Antrag auf Regelung der Vollziehung zu Lasten des Mobilfunkbetreibers ins Leere.
Quelle: LexisNexis
Aus Sorge um die Gesundheit
Ein Mieter wendet sich gegen einen Mobilfunksendemast und beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Mobilfunksendemast befindet sich in einer Entfernung von 14 m von seiner Wohnung. Die Standortbescheinigung verlangt einen Mindestabstand von 11,78 m. Aus Sicht des Wohnungsinhabers sind die Regelungen über elektromagnetische Felder unzureichend. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird jedoch vom VG Trier nach Abwägung der gegenläufigen Interessen mit den nachfolgenden Argumenten abgelehnt.
Nachbarschutz im Baurecht greift nicht für Mieter
Der Antragsteller kann sich nicht auf die Verletzung von Vorschriften aus dem Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrecht berufen. Er ist nicht Eigentümer des Wohngrundstücks, sondern Mieter. Die Rechte und Pflichten weisen im öffentlichen Baurecht jedoch eine Grundstücksbezogenheit auf, deshalb können sich Mieter und Pächter nicht auf öffentlich-rechtlich geschützte Abwehrrechte berufen. Es kommt somit allenfalls ein Bezug auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit) in Frage.
Vorgaben der Standortbescheinigung sind ausreichend und auch verfassungsrechtlich unbedenklich
Die vorgegebenen Sicherheitsabstände werden vom Mobilfunkmast eingehalten. Diese folgen aus der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996. Damit ist die Gesundheit des Antragstellers gewährleistet. Weitergehende Schutzmaßnahmen sind zur Zeit nicht erforderlich, weil sich diese nicht auf verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse berufen können. Dies hat auch das BVerfG in einem Beschluss vom 28.02.2002 so gesehen. Der Staat muss nicht alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sind auch nicht unzulänglich, das Schutzziel zu erreichen. Deshalb geht der Antrag auf Regelung der Vollziehung zu Lasten des Mobilfunkbetreibers ins Leere.
Quelle: LexisNexis