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Heizen mit regenerativen Energien Pflicht
Baden-Württemberg ist das erste Bundesland, in dem das Öko-Heizen auch für Altbauten Pflicht ist: Seit Januar 2010 muss beim Austausch einer Heizungsanlage ein Anteil von mindestens zehn Prozent des Wärmebedarfs über regenerative Energien gedeckt werden.
Bislang war die Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien nur für Heizungen in Neubauten vorgeschrieben. Doch seit Jahresbeginn ist die zweite Stufe des baden- württembergischen Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) wirksam.
Claudia Rist vom Landesprogramm Zukunft Altbau erklärt, das Gesetz sehe zur Erfüllung der Zehn-Prozent-Verpflichtung eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor. Solarthermie, Geothermie, Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen sowie Biomasse stünden zur Wahl. Ersatzweise kämen auch Wärmeschutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings solle das gesamte Dach oder die Fassade um 30 Prozent besser gedämmt werden als in der Energieeinsparverordnung gefordert, präzisiert Rist. Eine weitere Alternative sei der Anschluss an ein Wärmenetz mit Nah- bzw. Fernwärme oder der Einsatz von Mini-Blockheizkraftwerken.
Jährlich werden in Baden-Württemberg schätzungsweise etwa 50.000 Heizungsanlagen erneuert. Das Gesetz greift an diesem Punkt an, um die Weichen in der Wärmeversorgung neu zu stellen. Denn während in der Stromerzeugung der Anteil der erneuerbaren Energien auf zuletzt über 13 Prozent geklettert sei, deckten die Ökoenergien zu nur 8,7 Prozent den Wärmebedarf im Land, erläuterte die baden-württembergischen Umweltministerin Tanja Gönner. Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, erneuerbare Energien als Standard im Altbaubereich zu etablieren. Die Ministerin erhofft sich zudem einen weiteren Impuls für den Ausbau erneuerbarer Energien wie Solarthermie, Holzpelletanlagen sowie Erdwärmesonden und Wärmepumpen. Ihr Anteil soll nach dem Willen der Landesregierung bis 2020 auf 16 Prozent gesteigert werden.
Allerdings sind Gebäude, bei denen eine solarthermische Anlage aus technischen oder baulichen Gründen nicht betrieben werden kann, von den gesetzlichen Vorgaben ausgenommen. Auch aus Gründen des Denkmalschutzes kann das Gesetz gelockert werden. Für Hausbesitzer in finanziell schwierigen Situationen greift eine Härtefallregelung. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben mit einem Bußgeld bis zu 50.000 beziehungsweise 100.000 Euro bestraft werden.
Telefonische Auskunft zum neuen Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg unter 08000 - 12 33 33 (Kostenfreies Beratungstelefon von Zukunft Altbau)
Weitere Informationen zum EWärmeGesetz Baden-Württemberg
Claudia Rist vom Landesprogramm Zukunft Altbau erklärt, das Gesetz sehe zur Erfüllung der Zehn-Prozent-Verpflichtung eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor. Solarthermie, Geothermie, Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen sowie Biomasse stünden zur Wahl. Ersatzweise kämen auch Wärmeschutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings solle das gesamte Dach oder die Fassade um 30 Prozent besser gedämmt werden als in der Energieeinsparverordnung gefordert, präzisiert Rist. Eine weitere Alternative sei der Anschluss an ein Wärmenetz mit Nah- bzw. Fernwärme oder der Einsatz von Mini-Blockheizkraftwerken.
Jährlich werden in Baden-Württemberg schätzungsweise etwa 50.000 Heizungsanlagen erneuert. Das Gesetz greift an diesem Punkt an, um die Weichen in der Wärmeversorgung neu zu stellen. Denn während in der Stromerzeugung der Anteil der erneuerbaren Energien auf zuletzt über 13 Prozent geklettert sei, deckten die Ökoenergien zu nur 8,7 Prozent den Wärmebedarf im Land, erläuterte die baden-württembergischen Umweltministerin Tanja Gönner. Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, erneuerbare Energien als Standard im Altbaubereich zu etablieren. Die Ministerin erhofft sich zudem einen weiteren Impuls für den Ausbau erneuerbarer Energien wie Solarthermie, Holzpelletanlagen sowie Erdwärmesonden und Wärmepumpen. Ihr Anteil soll nach dem Willen der Landesregierung bis 2020 auf 16 Prozent gesteigert werden.
Allerdings sind Gebäude, bei denen eine solarthermische Anlage aus technischen oder baulichen Gründen nicht betrieben werden kann, von den gesetzlichen Vorgaben ausgenommen. Auch aus Gründen des Denkmalschutzes kann das Gesetz gelockert werden. Für Hausbesitzer in finanziell schwierigen Situationen greift eine Härtefallregelung. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben mit einem Bußgeld bis zu 50.000 beziehungsweise 100.000 Euro bestraft werden.
Telefonische Auskunft zum neuen Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg unter 08000 - 12 33 33 (Kostenfreies Beratungstelefon von Zukunft Altbau)
Weitere Informationen zum EWärmeGesetz Baden-Württemberg