27.12.2006

Gesetzliche und andere Neuregelungen zum 1. Januar 2007

Sanieren, Reformieren, Investieren - die nachfolgende Zusammenstellung der Neuregelungen zum 1. Januar 2007 spiegelt das Konzept des Dreiklangs wieder.

Der politische Kurs der Bundesregierung hat sich als erfolgreich erwiesen: Das Wirtschaftswachstum ist so stark wie seit dem Jahr 2000 nicht mehr. Rund 250.000 neue Arbeitsplätze sind entstanden. Die Steuereinnahmen steigen, die Neuverschuldung kann gesenkt werden. Bis 2009 stehen 25 Milliarden Euro für Familien, Forschung, Infrastruktur und den Mittelstand bereit.

Weitere notwendige Schritte zur Konsolidierung des Bundeshaushalts werden vollzogen: Die Mehrwertsteuer wird angehoben. Es kommen Änderungen bei der Pendlerpauschale und beim Sparerfreibetrag. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer ermöglicht auch, die Lohnzusatzkosten zu senken. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 6,5 auf 4,2 Prozent. Das bedeutet eine Entlastung von gut 17 Milliarden Euro - ein wichtiger Impuls für mehr Beschäftigung.

Der Mittelstand spielt als Jobmotor eine entscheidende Rolle. Mittelständische Betriebe werden von überflüssiger Bürokratie befreit: steuerliche Buchführungspflichten und Statistikpflichten begrenzt, der Aufwand für die Lohnsteuerstatistik verringert.

Durch Verfahrenserleichterungen und einen verkürzten Rechtsweg wird die Planungszeit bei ausgewählten Verkehrsprojekten um durchschnittlich zweieinhalb Jahre verkürzt.

Die Bundesregierung investiert in Familien: Das neue Elterngeld wird Familien mehr finanzielle Sicherheit geben. Dies erleichtert die Entscheidung für mehr Kinder.

Mehr Sicherheit vor Kriminalität und terroristischer Gewalt: Um den Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern zu intensivieren, wird eine gemeinsame Antiterrordatei von Polizei und Nachrichtendiensten eingerichtet.

Inhaltsverzeichnis

Teil I: Schwerpunkte der Regierungspolitik

1. Steueränderungen
2. Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen
Rentenversicherung
3. Bundeshaushalt 2007
4. Entlastungen für den Mittelstand
5. Das neue Elterngeld
6. Zahlung von Kindergeld, Gewährung von Kinderfreibeträgen
7. Bundeseinheitlicher Regelsatz in der Sozialhilfe
8. Zügigere Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
9. CO2-Gebäudesanierungsprogramm: Kredite künftig auch für Kommunen
10. Einrichtung der Antiterrordatei
11. Beibehaltung befristeter Maßnahmen zur Bekämpfung von Terror

Teil II: Weitere Neuregelungen

Finanzen

1. Jahressteuergesetz 2007
2. Beimischung von Biokraftstoffen
3. Neue Anforderungen bei der Kreditvergabe

Wirtschaft

1. Investitionsförderung in den neuen Ländern wird fortgesetzt
2. Elektronischer Betrieb des Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregisters
3. Nachweis über staatliche Beihilfen und andere Ausgleichszahlungen
4. Neues Versicherungsvermittlerrecht

Arbeitsmarkt, Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Bundesbeteiligung an Unterkunfts- und Heizkosten für ALG II-Empfänger
2. Regelung über Vermittlungsgutscheine verlängert
3. Unberechtigten Leistungsbezug bei ALG II-Empfängern verhindern
4. Zuständigkeit für Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
5. Absenkung des Rentenversicherungsbeitrages
6. Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen nach dem SGB VIII als Einkommen
7. Gewährung eines Zuschusses für hilfebedürftige Auszubildende

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

1. Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz läuft aus
2. Arbeitnehmermitbestimmung bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
in der EU

Sozialversicherung

1. Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte
2. Abgabesatz der Künstlersozialversicherung gesenkt
3. Sozialversicherungs-Rechengrößen
4. Neue Sachbezugswerte für 2007 und 2008

Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe

1. Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner
2. Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe

Gesundheit

Änderung des Vertragsarztrechts

Verbraucherschutz

1. Tabakwerbeverbot in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet
2. Strengere Regelungen beim Tabakkauf am Automaten
3. Mehr Verbraucherschutz beim Telefonieren
4. EU-weite Stärkung des Verbraucherschutzes
5. Kostenlose Rücknahme von Altfahrzeugen
6. Aufhebung der gesetzlichen Handelsklassen für Obst und Gemüse

Inneres und Justiz

1. Zweites Justizmodernisierungsgesetz
2. Neuer Versorgungsrücklagenfonds des Bundes
3. Novellierung des Stasi-Unterlagengesetzes
4. Elektronischer Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
5. Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

Verkehr, Bauen, Stadtentwicklung

1. Ausdehnung der Mautpflicht auf ausgewählte Bundesstraßen
2. Verminderung von Schadstoffemissionen
3. Erleichterte Planung für die Innenentwicklung der Städte
4. Errichtung einer „Stiftung Baukultur“

Kultur und Medien

Neues Konzept zur Förderung der Filmwirtschaft

Europa

Rumänien und Bulgarien treten der EU bei


Teil I: Schwerpunkte der Regierungspolitik

1. Steueränderungen

19 Prozent Mehrwert- und Versicherungssteuer

Ab dem 1. Januar 2007 gelten der höhere Mehrwertsteuer- und Versicherungssteuersatz von 19 Prozent. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, beispielsweise für Lebensmittel, bleibt unverändert.

Die Erhöhung der Versicherungssteuer gilt unter anderem für die private Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Versicherung. Abweichend davon steigt der Steuersatz bei Feuerversicherungen auf 14 Prozent, was Auswirkungen auf Wohngebäude- und Hausratversicherungen hat. Von der Steuererhöhung ausgenommen sind Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen.

Pendlerpauschale

Ab dem 1. Januar 2007 können nur noch Fernpendler ihre Aufwendungen für die Wege zur Arbeits- oder Betriebsstätte steuerlich geltend machen. Für Fahrten mit dem Auto und mit der Bahn können ab dem 21. Kilometer 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden. Die bisherige Entfernungspauschale wird abgeschafft.

Die neuen Regeln gelten auch für Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs. Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007 allerdings nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500 Euro.

Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 auf 750 Euro für Ledige und von 2.740 auf 1.500 Euro für Verheiratete abgesenkt. Das heißt, künftig werden Steuern auf Zinsen ab einem niedrigeren Betrag fällig. Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro pro Person bleibt unverändert.

Spitzensteuersatz

Ab dem 1. Januar 2007 gilt für Spitzenverdiener der auf 45 Prozent erhöhte Spitzensteuersatz (vorher 42 Prozent ). Er beginnt ab einem zu versteuernden Privateinkommen über 250.000 Euro für Ledige und über 500.000 Euro für Verheiratete. Damit werden auch Spitzenverdiener angemessen an der Konsolidierung des Haushaltes beteiligt.

Ausschließlich unternehmerische Gewinneinkünfte, das heißt Freiberufler und Selbständige, sind davon befristet - bis zum Inkrafttreten der für 2008 geplanten Unternehmenssteuerreform - ausgenommen. Ein höherer Spitzensteuersatz für unternehmerische Einkünfte wäre das falsche Signal, da diese mit einem unternehmerischen Risiko behaftet sind.

Die geplante Unternehmenssteuerreform soll bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Unternehmen schaffen. Bestehende Firmen sollen in Deutschland bleiben und neue Unternehmen ins Land kommen. Und: Unternehmen sollen ihre Gewinne in Deutschland investieren.

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und soll die bisher sehr schwierige Abgrenzung der beruflichen zur privaten Lebenssphäre präzisieren.

Bergmannsprämie

Die seit langem arbeitsmarktpolitisch überholte Bergmannsprämie wird zum 1. Januar 2007 auf 2,50 Euro gesenkt und ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben.

Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Leistungen

Mit dem "Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung" hat die Bundesregierung die steuerliche Absetzbarkeit von Leistungen im Jahr 2006 verbessert:

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich besser absetzbar. Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare können für jedes Kind bis zum vierzehnten Geburtstag zwei Drittel aller Kosten, maximal 4.000 Euro, geltend machen. Und zwar ab dem ersten Euro. Die Kosten werden als Werbungskosten berücksichtigt.

Für Einverdienerpaare und nicht erwerbstätige Alleinerziehende gilt: Betreuungskosten für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden (ebenfalls 4.000 Euro). Außerdem können Kosten für eine Kinderbetreuung im eigenen Haushalt angesetzt werden.

Bisher waren Betreuungskosten erst abzugsfähig, wenn sie über 1.548 Euro lagen. Und dann auch nur 1.500 Euro.

Private Haushalte können für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten 20 Prozent der Arbeitskosten - bis maximal 600 Euro absetzen.

Betriebliche Investitionen werden stärker steuerlich gefördert. Unter anderem wurde die degressive Abschreibung für Investitionen von 20 auf 30 Prozent angehoben.

Die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wurde in den alten Ländern verdoppelt: von 125.000 Euro auf 250.000 Euro. Die bereits höhere Umsatzgrenze von 500.000 Euro in den neuen Ländern wurde bis 2009 verlängert.

2. Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung

Zum 1. Januar 2007 wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 2,3 Prozentpunkte von 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt von 19,5 auf 19,9 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt er 26,4 Prozent. Der Beitragssatz wird in den Folgejahren stabil gehalten - und zwar ohne den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel.

3. Bundeshaushalt 2007

Nach sechs Jahren wird der Bund erstmals wieder mehr investieren als dass er sich neu verschuldet. Die Vorgaben des Grundgesetzes und die Europäischen Stabilitätskriterien werden eingehalten. Der Weg aus der Schuldenspirale beginnt.

Der Bundeshaushalt wird nächstes Jahr 270,5 Milliarden Euro betragen. Das bedeutet nur eine geringfügige Steigerung gegenüber dem Vorjahr. Der Bund sichert außerdem Risiken ab, beispielweise beim Arbeitslosengeld II. Die Neuverschuldung soll auf 19,6 Milliarden Euro sinken. Für Investitionen sind fast 24 Milliarden Euro eingeplant.

4. Entlastung des Mittelstandes

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind besonders von Bürokratie belastet. Mit dem Ersten Mittelstands-Entlastungsgesetz werden zum 1. Januar 2007 unnötige Steuervorschriften und Statistikpflichten verringert.

· Rund 150.000 Unternehmen werden von der Buchführungspflicht befreit. Zur Buchführung verpflichtet sind Betriebe, die mehr als 500.000 Euro (vorher 350.000 Euro) Umsatz im Jahr machen.
· Bei der Erstellung von Kleinbetragsrechnungen wird die Grenze nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung von 100 Euro auf 150 Euro Gesamtrechungsbetrag heraufgesetzt. Das vereinfacht die Abrechnung kleiner und häufiger Barumsätze, beispielsweise im Lebensmittel-, Papierwaren-, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel und an den Tankstellen.
· 20.000 Betriebe werden von den monatlichen Meldungen zur Statistik im Produzierenden Gewerbe befreit. Es werden künftig nur noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Beschäftigten erfasst. Statt monatlich sind sie nur noch jährlich zu den umfangreichen statistischen Auskünften verpflichtet.
· Die Gehalts- und Lohnstrukturerhebung wird für 2007 ausgesetzt.
· Im Fertigteilbau wird die vierteljährliche Produktionserhebung gestrichen. Für Baufertigstellungen im Hochbau wird nur noch eine jährliche Erhebung durchgeführt - statt bisher monatlicher Erhebungen.
· Die Vorsteuerberichtigung wird erleichtert und vereinfacht. (§ 15 a Abs. 3 und 4 UStG)

Bereits seit dem 26. August 2006 gelten unter anderem folgende erleichterte Regelungen:

· Einen Datenschutzbeauftragten brauchen nur noch Unternehmen, in denen mindestens zehn Mitarbeiter mit Personendaten arbeiten.
· Arbeitgeber können die Beiträge zur Sozialversicherung einmal im Monat pauschal abrechnen, ohne die bisher erforderliche Vorausberechnung. Mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat werden dann die Differenzen zwischen der Pauschalzahlung und tatsächlicher Beitragsschuld ausgeglichen.

Mit dem Verdienststatistikgesetz wird ebenfalls ab dem 1. Januar 2007 bei über 67.000 Betrieben auf die jährlichen Verdiensterhebungen verzichtet. Das spart Geld und Zeit in den Unternehmen.

· Für das Produzierende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe gilt: Die jährlichen Verdiensterhebungen bei rund 40.500 Betrieben entfallen. Die vierteljährlichen Verdiensterhebungen werden gleichmäßiger und damit gerechter über die Gesamtwirtschaft verteilt.
· Für die Landwirtschaft gilt: Verdiensterhebungen werden nur noch alle vier Jahre durchgeführt (bisher jährlich). 1.500 Betriebe profitieren von dieser Erleichterung.
· Für das Handwerk gilt: Verdiensterhebungen im Handwerk werden abgeschafft. Hier reichen die allgemeinen Verdiensterhebungen im vierteljährlichen Abstand aus. Dadurch werden 27.000 Handwerksbetriebe entlastet.

Das geplante Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz soll vor allem Klein- und mittelständischen Unternehmern sowie Existenzgründern Erleichterungen verschaffen. Beispielsweise sollen Existenzgründer in den ersten drei Jahren von statistischen Meldepflichten befreit werden, damit sie sich voll und ganz auf den Aufbau des Betriebs konzentrieren können. Der Gesetzentwurf soll im Januar 2007 vorliegen.

5. Das neue Elterngeld

Für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder wird Elterngeld gezahlt. Zwölf Monate erhalten Eltern 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens 1.800 Euro. Zwei zusätzliche Partnermonate geben insbesondere Vätern einen Anreiz, Elternzeit zu nehmen.

Alleinerziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben. Generelle Voraussetzung für den Elterngeldbezug: Die Berufstätigkeit muss für die Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert werden. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.

Ein Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle erziehenden Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet oder weniger als 300 Euro verdient haben. Anders als beim Erziehungsgeld gelten für den Elterngeldbezug keine Einkommensgrenzen.

Die 300 Euro werden auch nicht mit anderen staatlichen Transferleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag verrechnet. Eine Anrechnung mit Sozialleistungen erfolgt erst bei einem Elterngeld oberhalb von 300 Euro.

Eltern können frei wählen, wer von beiden wann Elterngeld in Anspruch nimmt. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Maximal kann also 14 Monate Elterngeld bezogen werden.

Eltern können auch zeitgleich Elterngeld beziehen. Dann verkürzt sich der Bezugszeitraum entsprechend, zum Beispiel auf sieben Monate für beide Partner. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann aber auch auf 24 beziehungsweise 28 Monate verdoppelt werden. Die Monatsbeträge werden dann jeweils halbiert.

Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 36 Monaten wird zusätzlich ein Geschwisterbonus gezahlt: Zusätzlich zum aktuell zustehenden Elterngeld gibt es einen Aufschlag von 10 Prozent, mindestens 75 Euro, höchstens 180 Euro. Der Aufschlag wird bis zum dritten Geburtstag des älteren Geschwisterkindes gezahlt.

Bei Mehrlingsgeburten werden für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich zum Elterngeld je 300 Euro gezahlt. Diese 300 Euro pro Kind sind grundsätzlich anrechnungsfrei auf staatliche Transferleistungen.

Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Elterngeld wirkt sich auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte aus.

6. Zahlung von Kindergeld, Gewährung von Kinderfreibeträgen

Ab dem Geburtsjahr 1983 wird Kindergeld und werden Kinderfreibeträge nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Bisher lag die Altersgrenze bei 27 Jahren. Nach wie vor müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, um diese Leistungen beziehen zu können.

Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, die die Voraussetzungen für einen sogenannten Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen.

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge für Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden: bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro im Jahr, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die 624 Euro übersteigen, werden angerechnet.

7. Bundeseinheitlicher Regelsatz in der Sozialhilfe

Bei der aktuellen Neubemessung der Regelsätze wird auf die bisherige Ost-West-Differenzierung verzichtet und eine gesamtdeutsche Verbrauchsstruktur zugrunde gelegt. Der Regelsatz beträgt jetzt 345 Euro. Die Länder legen anschließend auf dieser Grundlage ihre landesspezifischen Regelsätze fest.

8. Zügigere Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

Die bislang nur für die neuen Länder geltende vereinfachte Infrastrukturplanung wird auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt. Damit wird die Planungszeit für große Infrastrukturvorhaben durchschnittlich um zweieinhalb Jahre kürzer. Dies wird insbesondere durch Verfahrenserleichterungen und einen verkürzten Rechtsweg bei ausgewählten Verkehrsprojekten erreicht.

Für im Gesetz ausdrücklich benannte Verkehrsprojekte ist ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig. Dieser beschleunigte Rechtsweg gilt für Projekte zur Deutschen Einheit, Hinterlandanbindungen der deutschen Seehäfen, Vorhaben mit internationalem Bezug (EU-Erweiterung) und Vorhaben, die gravierende Verkehrsengpässe beseitigen sollen.

Auch für Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen gilt künftig eine Beteiligungsfrist. So müssen auch sie ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der einmonatigen Auslegungsfrist vorbringen (so genannte Präklusion). Die gesetzliche Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten (beispielsweise vorübergehende Markierungen, Vermessungen) wird für Grundstückseigentümer ausgeweitet. Dies erleichtert die Auftragsvergabe.

Das Gesetz sieht wesentliche Ermittlungserleichterungen im Fall ortsabwesender Grundeigentümer vor. Künftig reicht die Prüfung von Grundbuch und Grundsteuertabelle. Zeitraubende weitere Ermittlungsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

Es gilt eine einheitliche Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen (10 Jahre + 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag).

Eingeführt wird der gesetzliche Sofortvollzug für die Betriebsgenehmigung bei den Verkehrsflughäfen und bei Planfeststellungsbeschlüssen von besonders wichtigen Wasserstraßenprojekten.

Raumordnungsverfahren werden künftig durch Landesrecht geregelt.

Die Durchführung eines Erörterungstermins wird ins pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt.

Im Fernstraßenausbaugesetz wird die so genannte Ökostern-Regelung für die Dringlichkeitsstufen des Vordringlichen Bedarfs (VB) und des Weiteren Bedarfs (WB) praxistauglich gestaltet (das heißt, Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Rechtsbehelfsbelehrung werden beseitigt).

Eine Benachrichtigung von Natur- und Umweltschutzvereinigungen über die Auslegung der Planunterlagen erfolgt über die ortsübliche Bekanntmachung. Das bedeutet: ein besonderes Anschreiben erfolgt nicht mehr.

9. CO2-Gebäudesanierungsprogramm: Kredite künftig auch für Kommunen

Zum 1. Januar 2007 tritt die zweite Stufe des am 1. Februar 2006 gestarteten Förderpakets zur energetischen Gebäudesanierung in Kraft. Nach dem erfolgreichen Verlauf im Jahr 2006 können künftig auch Kommunen und gemeinnützige Organisationen sowie sonstige Gebäude von gemeinnützigen Vereinen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verbilligte Kredite erhalten. Dieses Geld steht von 2007 bis 2009 vor allem für die Sanierung von Kindergärten, Schulen und Schulturnhallen zur Verfügung.

Neben der Bereitstellung von Krediten für kommunale Gebäude gelten ab 1. Januar für Wohngebäude zwei Varianten:
· Zinsverbilligter Kredit mit der Möglichkeit eines Teilschuldenerlasses bei hoher Energieeinsparung
· Zuschuss ohne Inanspruchnahme eines Kredits („Investitionszuschuss“) gestaffelt nach Höhe der Energieeinsparung für selbstgenutztes Wohneigentum und Eigentumswohnungen.

Für alle Programme gilt: Höhere Energieeinsparungen werden jeweils höher gefördert. Dies kann durch höhere Zinsverbilligungen, zum Teil verbunden mit Tilgungszuschüssen oder durch höhere Zuschüsse in den Programmen für Wohngebäude erfolgen. Beispielsweise wird ab 2007 die Sanierung auf ein Energieeinsparungsniveau von 30 Prozent unter den Anforderungen für Neubauten zusätzlich gefördert.

10. Einrichtung der Antiterrordatei

Die Antiterrordatei oder auch das Gemeinsame-Dateien-Gesetz - so die offizielle Bezeichnung des Gesetzes - soll den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ermöglichen, gemeinsame Dateien zu errichten. Die gemeinsamen Dateien stellen einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus dar. In ihnen werden Erkenntnisse zu Personen aus dem Bereich des internationalen Terrorismus und ihres Unterstützerumfeldes rasch auffindbar.

Außerdem können die Polizeibehörden und Nachrichtendienste gemeinsame Projektdateien anlassbezogen einrichten. Sie sind befristet und unterstützen insbesondere die Analyseprojekte und Arbeitsgruppen von Polizeien und Nachrichtendiensten im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum.

Das Gesetz unterscheidet zwischen den jederzeit sichtbaren Grunddaten, wie Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und den erweiterten Grunddaten, wie Mailadressen, Bankdaten, genutzte Fahrzeuge. Die erweiterten Grunddaten werden nur im Eilfall oder auf Nachfrage bei der speichernden Behörde sichtbar.

Sowohl der Quellen- und Geheimhaltungsschutzes als auch datenschutzrechtliche Belange werden umfassend beachtet.

Das Gesetz wird in den nächsten Wochen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am darauf folgenden Tag in Kraft treten.

11. Beibehaltung befristeter Maßnahmen zur Bekämpfung von Terror

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002, das in Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York beschlossen wurde, hat eine Reihe von Maßnahmen zeitlich befristet. Der Evaluierungsbericht von 2005 hat gezeigt, dass sich die zunächst befristeten Regeln bewährt haben. Darüber hinaus gibt es einzelne Verbesserungsvorschläge. Da die Befristung zum Jahr 2007 ausläuft werden mit dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen:
· Beibehaltung der befristeten Regelungen durch weitere Befristung um wiederum 5 Jahre,
· Fortentwicklung und Ergänzung der Auskunftsbefugnisse für die Nachrichtendienste bei Wahrung datenschutzrechtlicher Belange,
· Ausdehnung auf MAD und BND, Einführung der Ausschreibungsmöglichkeit im Schengener Informationssystem,
· Befugnis des Zolls zur Sicherstellung von Bargeld bei Terrorismusfinanzierungsverdacht,
· Abruf von Auskünften zu Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister,

Das Gesetz wird ebenfalls am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Teil II: Weitere Neuregelungen

Finanzen

1. Jahressteuergesetz 2007

Das Jahressteuergesetz 2007 enthält zahlreiche fachlich zwingend erforderliche steuerrechtliche Änderungen, die aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode im Jahr 2005 nicht mehr verwirklicht werden konnten. Dabei handelt es sich vorwiegend um klarstellende Regelungen. Diese treten zum großen Teil ab dem 1. Januar 2007 in Kraft.

Neben Anpassungen an das EU-Gemeinschaftsrecht sind auch Regelungen enthalten, mit denen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert wird und Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt werden.

Unter anderem gibt es folgende Änderungen:

Beiträge für eine private Basis- oder „Rürup“- Rente werden rückwirkend zum 1. Januar 2006 (im Rahmen der Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen) durch das Finanzamt steuerlich berücksichtigt. Analog zur Regelung für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden damit auch die Beiträge Selbständiger und Freiberufler zu einer privaten Altersvorsorge Schritt für Schritt steuerlich freigestellt.

Die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge werden für 2006 mit 62 Prozent berücksichtigt, für 2007 mit 64 Prozent. Der Anteil steigt in den folgenden Jahren um jeweils zwei Prozent. 2015 sind dann 100 Prozent der Beiträge steuerfrei.

Ab 2008 wird für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung der Versorgungskassen des Bundes und der Länder (VBL) teilweise zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Die Zuwendungen in der Ansparphase werden steuerbefreit und die Versorgungsleistungen in der Auszahlungsphase zunehmend besteuert.

Damit wird der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung nach dem „Alterseinkünftegesetz“ für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung umgesetzt.

Allerdings beträgt hier die Steuerfreiheit zunächst maximal 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf maximal 4 Prozent angehoben. Die durch steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers erworbenen Versorgungsleistungen werden dann - wie bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung -vollständig besteuert.

Das Jahressteuergesetz enthält weiterhin eine moderate Gebührenregelung für den Sonderfall der „verbindlichen Auskunft“. Dabei handelt es sich um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen Antrags in einem besonderen förmlichen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit - insbesondere für Investoren - zum Ziel haben. Solche Auskünfte spielen für Unternehmen eine Rolle.

Wenn sich Bürger beim Finanzamt nach der steuerlichen Behandlung bestimmter Ausgaben erkundigen, zum Beispiel Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte oder Abzug von Kinderbetreuungskosten, erhält er diese Auskunft auch weiterhin unentgeltlich.

2. Beimischung von Biokraftstoffen

Mit dem Biokraftstoffquotengesetz, werden die Unternehmen der Mineralölwirtschaft verpflichtet, bis 2010 mindestens 6 Prozent Biokraftstoff zu vertreiben. Benzin und Diesel werden also ab dem 1. Januar 2007 einen bestimmten Anteil Biosprit enthalten.

Das Gesetz sieht für Diesel ab 2007 eine Beimischungsquote von 4,4 Prozent und von 2,0 Prozent für Benzin (3 Prozent ab 2010) vor. Die Gesamtquote (Diesel und Benzin zusammen) soll für 2009 mindestens 5,7 Prozent und für 2010 mindestens 6 Prozent betragen.

Die Quote muss von den Unternehmen der Mineralölwirtschaft erfüllt werden. Der Mindestanteil bezieht sich auf den jährlichen Gesamtabsatz eines Unternehmens.

Die Unternehmen können die Quotenerfüllung an Dritte übertragen, beispielsweise an Biokraftstoffhersteller. Dadurch werden die Kosten für die Wirtschaft so gering wie möglich gehalten. Um sicherzustellen, dass Unternehmen, die gegen ihre Quotenverpflichtung verstoßen, wirtschaftlich nicht besser gestellt werden als Unternehmen, die sich gesetzestreu verhalten, ist eine entsprechende Sanktionsregelung vorgesehen.

Biokraftstoffe zur Erfüllung der Quote sind ab dem 1. Januar 2007 voll zu versteuern.

Für Biokraftstoffe, die nicht zur Erfüllung der Quote eingesetzt werden, verringert sich die Steuerbegünstigung bis 2012 stufenweise.

Zum 1. August 2006 wurde mit dem neuen Energiesteuergesetz die Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen wegen der EU-rechtlich unzulässigen steuerlichen Überförderung erstmals verringert. In der Landwirtschaft eingesetzte reine Biokraftstoffe bleiben steuerfrei.

Die Beimischungspflicht für die Mineralölwirtschaft ersetzt weitgehend die bisherige Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe.

3. Neue Anforderungen bei der Kreditvergabe

Mit dem 1. Januar treten die neuen Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser zur Erfassung von Risiken bei der Kreditvergabe und sonstigen Geschäften in Kraft. Die nationalen Vorschriften für Banken und Sparkassen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) sind damit an die neuen internationalen und europäischen Eigenkapitalregelungen (so genanntes Basel II) angepasst.

Die neuen Regeln sichern nachhaltig die Kreditversorgung der Wirtschaft zu attraktiven Konditionen. Banken müssen ihre Geschäftsrisiken differenziert erfassen und die Risiken der Kreditnehmer und Vertragspartner inpiduell einstufen. Dazu werden Risikomesssysteme kontinuierlich weiterentwickelt. Die höheren Offenlegungspflichten der Banken sorgen für mehr Transparenz und mehr Marktinformation.

Wirtschaft

1. Investitionsförderung in den neuen Ländern wird fortgesetzt

Das Investitionszulagengesetz 2007 ist mit der vollständigen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 6. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Damit kann die Förderung von Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Investor nach dem 20. Juli 2006 begonnen hat, in den neuen Ländern und Teilen des Landes Berlin in den Jahren 2007 bis 2009 auf dem bisherigen Niveau fortgesetzt werden.

Die Investitionszulage konzentriert sich als regionale Beihilfe auf das verarbeitende Gewerbe sowie die produktionsnahen Dienstleistungen und fördert erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe. Das jährliche Fördervolumen der Investitionszulage wird rund 580 Millionen Euro betragen.

Das Investitionszulagengesetz 2007 leistet einen wichtigen Beitrag zum weiteren wirtschaftlichen Aufbau der neuen Länder. Es bietet weiterhin einen Anreiz für betriebliche Investitionen im Fördergebiet, wodurch auch Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden können. Damit sollen die Chancen der geförderten Regionen im Wettbewerb um Unternehmensansiedlungen weiter gestärkt werden.

2. Elektronischer Betrieb des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters

Zum 1. Januar 2007 werden die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.

Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 soll die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.

Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein.
Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen.

Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden.

3. Nachweis über staatliche Beihilfen und andere Ausgleichszahlungen

Mit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie müssen Unternehmen sowohl Beihilfen als auch andere staatliche Ausgleichsleistungen, die sie für einen Teil ihrer Tätigkeit erhalten, getrennt nach Geschäftsbereichen nachweisen. Bisher galt dies nur für staatliche Beihilfen.

Diese gesetzliche Änderung basiert auf der im November 2005 geänderten EU-Transparenzrichtlinie. Diese regelt die finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen. Das deutsche Umsetzungsgesetz tritt nach Verkündung in Kraft.

4. Neues Versicherungsvermittlerrecht

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht kommen zahlreiche neue Pflichten und Aufgaben auf die Versicherungsvermittler, die Versicherungs-unternehmen und die Kammern zu.

Der bisher frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers sowie des Versicherungsberaters wird nun registrierungs- und erlaubnispflichtig. Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern.

Damit einher gehen Vorschriften über die Qualifikation von Vermittlern, eine Kundengeldsicherung sowie eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung. Ebenso enthält die Neuregelung Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden.

Hierdurch wird die Position des Kunden gestärkt. Zu einem zusammenwachsenden Europa gehört, dass die Versicherungsvermittler nach einheitlichen Grundsätzen arbeiten.

Die Versicherungswirtschaft hat fünf Monate Übergangsfrist, um die neue Regelung umzusetzen.

Das Gesetz wird noch Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Arbeitsmarkt, Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Bundesbeteiligung an Unterkunfts- und Heizkosten für ALG II-Empfänger

Die Kommunen erhalten einen Bundeszuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II-Empfänger. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen wie gesetzlich festgelegt um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.

Insgesamt trägt der Bund 2007 Kosten in Höhe von 4,3 Milliarden Euro. Die Bundesbeteiligung steigt damit auf 31,8 Prozent gegenüber 29,1 Prozent in den Jahren 2005 und 2006. Auf Wunsch des Bundesrates erfolgt folgende Differenzierung: Der ursprünglich vorgesehene einheitliche Beteiligungssatz wird für 14 Bundesländer von 31,8 auf 31,2 Prozent reduziert. Für Baden-Württemberg wird die Höhe der Bundesbeteiligung auf 35,2 und für Rheinland-Pfalz auf 41,2 Prozent erhöht.

In den Jahren 2008 bis 2010 verändert sich die Bundesbeteiligung entsprechend der Entwicklung der Arbeitslosengeld II-Haushalte. Steigt die Zahl der Bedarfsgemeinschaften um einen Prozentpunkt, erhöht sich die Bundesbeteiligung um 0,7 Prozentpunkte - und umgekehrt. Bleibt die Schwankung unter 0,5 Prozent, verändert sich der Beteiligungssatz des Bundes nicht.

2. Regelung über Vermittlungsgutscheine verlängert

Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitsuchenden eingeschalteten privaten Vermittlers zu erfüllen. Bedingung ist, dass dieser ihm eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat. Die Höhe der Vergütung, die nur im Erfolgsfall fällig wird, ist gesetzlich bis auf 2.000 Euro begrenzt. Die Regelung über den Vermittlungsgutschein war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Sie wird in unveränderter Form bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

3. Unberechtigten Leistungsbezug bei ALG II-Empfängern verhindern

ALG II-Empfänger werden künftig stärker in die Pflicht genommen. So erfolgt bei der ersten Pflichtverletzung eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent für drei Monate, bei der zweiten Pflichtverletzung um 60 Prozent. Nach jeder weiteren Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld vollständig gestrichen. Der Träger kann den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 Prozent abmildern, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung durch Jugendliche sind auch die Kosten der Unterkunft von der Sanktion betroffen. Um Obdachlosigkeit bei den Jugendlichen zu vermeiden, können die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch sofort wieder übernommen werden, wenn der Jugendliche sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

4. Zuständigkeit für Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind nun auch die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger zuständig. Bisher waren allein die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

5. Absenkung des Rentenversicherungsbeitrages

Der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II wird von 78 Euro pro Monat auf 40 Euro pro Monat gesenkt. Die Regelung setzt die Vereinbarung des Koalitionsvertrages um.

6. Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen nach dem SGB VIII als Einkommen

Das Pflegegeld nach dem SGB VIII, das für die Betreuung und Erziehung von Pflegekindern gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 202 Euro pro Kind und Monat bewertet.

In das SGB II wurde eine Vorschrift aufgenommen. Danach ist der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wie folgt anzurechnen:

· Das Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
· Für das dritte Kind wird das Pflegegeld zu 75 Prozent als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
· Ab dem vierten Pflegekind wird das Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen angerechnet.

7. Gewährung eines Zuschusses für hilfebedürftige Auszubildende

Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG) und der Berufsausbildungsbeihilfe(BAB) einschließlich Ausbildungsgeld nach SGB III werden regelmäßig pauschaliert gewährt. Wenn diese Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend sind, kann das zu Ausbildungsabbrüchen führen. Um dies zu verhindern, wird künftig ein Zuschuss gewährt. Dies gilt für Auszubildende, die

· BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt,
· BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind,
· BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können - insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,
· Ausbildungsgeld beziehen, da diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind.

Der Zuschuss soll eine unbelastete Fortführung der Ausbildung ermöglichen. Er setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind.

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

1. Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz läuft aus

In der Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zum 1. Januar 2004 geändert worden. Seit der Änderung gelten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit. Beide Dienste müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden.

Am 31. Dezember 2006 läuft die Übergangsfrist für Alt-Tarifverträge im ArbZG aus. Ab dem 1. Januar 2007 sind bei Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nur noch die tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen zulässig, die den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen einhalten.

Künftig gilt grundsätzlich Folgendes:

· Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen maximal bis auf 24 Stunden verlängert werden.
· Wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluss an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
· Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (ein Jahr) ohne Opt-out-Vereinbarung nicht übersteigen.
· Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-out).

2. Arbeitnehmermitbestimmung bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU

Im Januar 2007 treten Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in Kraft. Das Gesetz schafft für Unternehmen, die grenzüberschreitend verschmelzen und ihren Sitz in Deutschland nehmen, die erforderlichen Rahmenregelungen für die Ausgestaltung der Mitbestimmung und sorgt damit für die notwendige Rechtssicherheit.

Neben der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft ist die im September 2005 beschlossene Verschmelzungsrichtlinie ein weiterer wichtiger Baustein zur Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes. Durch die zügige Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten deutsche Unternehmen mehr Flexibilität für grenzüberschreitende Aktivitäten. Damit wird ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch im internationalen Vergleich gestärkt.

Sozialversicherung

1. Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte

Der Einheitsbeitrag in der Alterssicherung der Landwirte erhöht sich 2007 von monatlich 199 Euro auf 204 Euro in den alten Ländern und von monatlich 168 Euro auf 176 Euro in den neuen Ländern.

2. Abgabesatz der Künstlersozialversicherung gesenkt

Die Künstlersozialversicherung bietet zur Zeit rund 150.000 selbstständigen Künstlern und Publizisten in Deutschland Schutz vor den Lebensrisiken Alter, Krankheit und Pflege. Die Finanzierung erfolgt zur Hälfte durch die Beiträge der Versicherten, zu 20 Prozent über einen Bundeszuschuss sowie zu 30 Prozent durch die Künstlersozialabgabe, die bei den kunst- und publizistikverwertenden Unternehmen auf die Honorare an Künstler und Publizisten erhoben wird.

Der Abgabesatz wird 2007 von 5,5 Prozent auf 5,1 Prozent abgesenkt. Bereits im Jahr 2006 konnte die Erfassung der Honorare verbessert und der Abgabesatz gesenkt werden.

3. Sozialversicherungs-Rechengrößen

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2007 erfolgt die jährliche Anpassung von Rechengrößen (zum Beispiel Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße, Jahresarbeitsentgeltgrenze) an die Einkommensentwicklung im Vorjahr - also im Jahr 2005.

Die Beitragsbemessungsgrenzen und die anderen Sozialversicherungs-Rechengrößen wurden wie folgt festgesetzt:

Allgemeine Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze West: 5.250 Euro/Monat oder 63.000 Euro/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 4.550 Euro/Monat oder 54.600 Euro/Jahr

Knappschaftliche Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze West: 6.450 Euro/Monat oder 77.400 Euro/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 5.550 Euro/Monat oder 66.600 Euro/Jahr

Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 3.562,50 Euro/Monat oder 42.750 Euro/Jahr
Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich: 3.975 Euro/Monat oder 47.700 Euro/Jahr

Die so genannte Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung: zum Beispiel bei der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungs-grundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Bezugsgrößen betragen 2007:

Bezugsgröße West: 2.450 Euro/Monat oder 29.400 Euro/Jahr
Bezugsgröße Ost: 2.100 Euro/Monat oder 25.200 Euro/Jahr

Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
bundeseinheitlich: 2.450 Euro/Monat oder 29.400 Euro/Jahr

Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2007: 79,60 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II-Bezieher wird ab dem 1. Januar 2007 von monatlich 400 Euro auf monatlich 205 Euro reduziert.

4. Neue Sachbezugswerte für 2007 und 2008

Die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung werden in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung zusammengefasst, wobei die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich übernommen werden. Zum 1. Januar 2007 ändern sich jedoch die Sachbezüge, die diesmal für zwei Jahre festgeschrieben werden.

In der neuen Verordnung werden die Werte für Verpflegung von 202,70 (2006) um 2,30 Euro auf 205,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben (Frühstück: 45,00 Euro, Mittag- und Abendverpflegung: je 80 Euro). Neu ist, dass für ein erwachsenes Kind in der Familie die gleichen Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt werden. Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Abschlägen.

Bei den Werten für Unterkunft und Miete wird für das gesamte Bundesgebiet ein neuer einheitlicher Wert festgelegt. In den alten Bundesländern wird dazu der Wert um 1,50 Euro auf 198 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern werden die Unterkunftswerte in 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 10,06 Euro im Monat und in 2008 um weitere 5,94 Euro ansteigen.

Die Werte für gemieteten Wohnraum werden um 0,05 Euro gegenüber den bisherigen Werten in den alten Bundesländern angehoben und auf einheitlich 3,45 Euro beziehungsweise auf einheitlich 2,80 Euro pro Quadratmeter für einfache Wohnungen festgelegt. Für die neuen Bundesländer ergibt sich für 2007 eine Anhebung der Mietwerte von 3,15 Euro um 0,20 Euro auf 3,35 Euro bzw. von 2,65 Euro um 0,07 Euro auf 2,72 Euro für einfache Wohnungen sowie im Jahr 2008 um weitere 0,10 Euro bzw. 0,08 Euro.

Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe

1. Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner

Die Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner ist künftig Bestandteil des Barbetrags. Dieser wird um einen Prozentpunkt von 26 auf 27 Prozent angehoben. Da diese Änderung jedoch nicht so zeitig in Kraft treten konnte, dass Heimbewohner die Leistungen für das Jahr 2006 im vollständigen Umfang erhalten, wird den Heimbewohnern darüber hinaus eine einmalige Leistung für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro gewährt.

2. Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe

Eine weitere Änderung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betrifft Ehepaare, bei denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit stationär betreut werden muss. Bisher waren aufgrund der bestehenden Heranziehungsvorschrift solche Ehepaare potenziell schlechter gestellt, bei denen das überwiegende Einkommen von dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner erzielt wurde. Zukünftig werden alle Erwerbsbiographien von Ehepaaren gleich behandelt und dem zu Hause verbliebenen Partner genügend finanzielle Mittel belassen, damit er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann.

Gesundheit

Änderung des Vertragsarztrechts

Mit der Änderung des Vertragsrechts für Ärzte sollen Versorgungsengpässe in der ambulanten Versorgung beseitigt werden und die ärztliche Versorgung flächendeckend gesichert werden. Das Vertragsarztrecht wird an neue Entwicklungen und Bedarfssituationen angepasst.

Das „Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts“, das zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt sieht deshalb unter anderem vor:

· die Altersgrenze für die Neuzulassung als Kassenarzt (bisher 55 Jahre) und die Altersgrenze, ab der er seine Tätigkeit als Kassenarzt einstellen muss (bisher 68 Jahre), ab 2007 in unterversorgten Gebieten aufzuheben.
· die Honorarabschläge bei Ärzten in den neuen Ländern abzuschaffen. Damit werden die Honorare an die in den alten Ländern angeglichen.
· die Möglichkeiten ärztlicher Berufsausübung zu erweitern und zu verbessern Zum Beispiel können Ärzte in unterversorgten Gebieten sowohl im Krankenhaus angestellt als auch in eigener Praxis tätig sein.
· die Gründung medizinischer Versorgungszentren zu vereinfachen und
· den Einzug der Praxisgebühr zu erleichtern, wenn der Versicherte trotz Aufforderung nicht zahlt.

Verbraucherschutz

1. Tabakwerbeverbot in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet

Mit dem Tabakwerbeverbot wird eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie sieht ein Verbot von Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitungen, Zeitschriften sowie im Internet vor. Ausgenommen sind Publikationen, die sich ausschließlich an Beschäftigte im Tabakhandel richten und solche, die nicht primär für den EU-Markt bestimmt sind. Weiterhin erlaubt ist Tabakwerbung in so genannten Rauchergenussmagazinen, die sich ausschließlich an Raucher wenden.

Auch das Sponsoring von grenzüberschreitenden Veranstaltungen wie Formel-1-Rennen und Hörfunksendungen durch Tabakkonzerne ist in Zukunft unzulässig. Kino- und Plakatwerbung für Zigaretten bleibt erlaubt, weil sie als nicht grenzüberschreitend gilt.

Ein nationales Werbeverbot für Tabak im Hörfunk und im Fernsehen gilt bereits seit 1975.

2. Strengere Regelungen beim Tabakkauf am Automaten

Vom 1. Januar 2007 an werden Zigaretten an öffentlich zugänglichen Automaten nur noch mit Altersnachweis erhältlich sein. Dazu wird der Chip der zum Bezahlen notwendigen EC-Karte mit einem Jugendschutzmerkmal ausgestattet, mit dem die Benutzer nachweisen, dass sie älter als 16 Jahre sind.

Mit dem Jugendschutzgesetz, das am 1. April 2003 in Kraft trat, wurde erstmals ein generelles Abgabeverbot von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren gesetzlich verankert. Dieses Abgabeverbot allein war jedoch nicht ausreichend, da ein erheblicher Teil der Zigaretten in Deutschland aus frei zugänglichen Automaten gezogen wird, die gerade von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Deshalb wurde mit dem Jugendschutzgesetz eine Zugangsbeschränkung für Zigarettenautomaten beschlossen, die nun in Kraft tritt.

3. Mehr Verbraucherschutz beim Telefonieren

Durch Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TKG-Novelle) wird der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern erschwert. Die Preisansagen und Preisanzeigen werden verbessert und die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur gestärkt.

· Bei Werbung für Diensterufnummern, wie zum Beispiel Auskunftsdiensten, muss der Preis deutlich lesbar sein. So wird verhindert, dass die Preisangabe in kaum lesbarer oder versteckter Form erfolgt.
· Auch bei 0137-Rufnummern, den sogenannten Televote-Rufnummern, muss angesagt werden, was das Gespräch gekostet hat.
· Vermittelt ein Auskunftsdienst ein Gespräch weiter, besteht ebenfalls eine Preisansagepflicht.
· Auch das Auskunftsrecht des Verbrauchers über die Identität des jeweiligen Anbieters wird ausgeweitet.

Unternehmen, die Abonnementverträge über so genannte Kurzwahlrufnummern anbieten, haben erweiterte Pflichten. Mit diesen sollen insbesondere Jugendliche vor schneller Überschuldung geschützt werden.

Wer zum Beispiel Klingeltöne oder Sportinformationen anbietet, muss dem Verbraucher zunächst die grundlegenden Vertragsbedingungen in einer SMS mitteilen. Erst nach einer weiteren Bestätigung durch den Kunden kommt der Vertrag zustande.

Zusätzlich kann der Kunde einen Hinweis verlangen, wenn die geschuldete Summe aus dem Vertragsverhältnis 20 Euro im Monat überschreitet.

Bei sonstigen Kurzwahldiensten (Einzel -SMS) ist bei Angeboten ab zwei Euro der Preis vor Abschluss des Vertrages anzuzeigen.

Außerdem schafft die TKG-Novelle einen vernünftigen Ausgleich zwischen Innovationsförderung und Wettbewerbssicherung auf dem Telekommunikationsmarkt. Ob und wie neue Märkte reguliert werden, entscheidet die Bundesnetzagentur.

4. EU-weite Stärkung des Verbraucherschutzes

Einkäufe im Ausland gehören mittlerweile zum Alltag. Bisher war es bei derartigen Käufen aber häufig sehr schwierig, Verbraucherrechte grenzüberschreitend durchzusetzen. Mit dem neuen Gesetz kann grenzüberschreitenden unseriösen Geschäftspraktiken besser nachgegangen werden. Es werden die nationalen Voraussetzungen für die Schaffung eines EU-weiten Netzwerkes von Verbraucherschutzbehörden geschaffen. Das internationale Netzwerk soll zum Jahresbeginn seine Arbeit aufnehmen. Für Deutschland wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als zentrale Verbindungsstelle für das EU-Netzwerk tätig werden. Gleichzeitig wird durch die Novelle ermöglicht, dass deutsche Behörden und Verbraucherschutzverbände auch bei grenzüberschreitenden Fällen tätig werden können.

5. Kostenlose Rücknahme von Altfahrzeugen

Seit dem 1. Juli 2002 müssen Hersteller oder Importeure von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ihre nach diesem Datum in Verkehr gebrachten Fahrzeuge kostenlos von den Letzthaltern zurücknehmen. Ab dem 1. Januar 2007 gilt das auch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 auf den Markt gekommen sind.

6. Aufhebung der gesetzlichen Handelsklassen für Obst und Gemüse

Mit dem Gesetz werden die nationalen Vermarktungsnormen mit ihrer Einteilung in Handelsklassen abgeschafft. Die Einteilung in Handelsklassen hat wirtschaftlich nur eine geringe Bedeutung, verursacht aber erheblichen Mehraufwand bei den Qualitätskontrollen.

Inneres und Justiz

1. Zweites Justizmodernisierungsgesetz

Mit dem Zweiten Justizmodernisierungsgesetz sollen Gerichtsverfahren zügiger abgeschlossen werden und weniger kosten. Bürgerinnen und Bürger sollen schneller zu ihrem Recht kommen und die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag soll erleichtert werden. Mit dem Gesetz wird der Weg weitergeführt, der mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz vom August 2004 erfolgreich beschritten wurde.

Das Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts sind eine Vielzahl kleinerer Korrekturen und Ergänzungen vorgesehen, die insgesamt 27 Gesetze betreffen.

Schwerpunkte des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes:

· Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber Erwachsenen als auch gegenüber jungen Tätern gestärkt.
· Durch praxisnahe Bestimmungen wird mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahrensrecht erreicht.
· Richterinnen und Richter erhalten mehr Möglichkeiten der flexiblen und situationsgerechten Reaktion auf weniger schwer wiegende Straftaten
· Mehr Effizienz in Zivilprozessen und bei Zwangsvollstreckungen, unter anderem durch Änderung der Regelungen über den Sachverständigenbeweis
· Stärkung von Verfahrensrechten
· Zahlreiche kostenrechtliche Änderungen

Das Gesetz wird demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

2. Neuer Versorgungsrücklagenfonds des Bundes

Der Bund wird ab dem 1. Januar 2007 für neu eingestellte Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten einen „Versorgungsfonds des Bundes“ einrichten. Mit den Zuweisungen wird die Beamten- und Soldatenversorgung schrittweise auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt und für mehr Generationengerechtigkeit gesorgt. Zugleich werden die Versorgungsausgaben als Teil der Personalkosten transparent gemacht und der Periode zugeordnet, in der sie tatsächlich verursacht und begründet werden.

Das Gesetz wird ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

3. Novellierung des Stasi-Unterlagengesetzes

Das novellierte Stasi-Unterlagen-Gesetz wird den Aktenzugang für Forschung und Medien erleichtern. Personenbezogene Unterlagen zu Betroffenen oder Dritten können künftig 30 Jahre nach deren Tod beziehungsweise 110 Jahre nach der Geburt unabhängig vom Vorliegen einer Einwilligung durch Forschung, politische Bildung und durch Presse, Rundfunk, Fernsehen und Film verwendet werden.

Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen können sich öffentliche und private Stellen an die Bundesbeauftragte wenden, um in bestimmten Fällen überprüfen zu lassen, ob ihre Mitarbeiter hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren. Diese Möglichkeit läuft zum Ende dieses Jahres aus.

Die neuen Regelungen - die nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten - sehen vor, dass die Überprüfungen für bestimmte Personengruppen auch weiterhin möglich sind. So können künftig Personen, die sich in gesellschaftlich und politisch herausgehobenen Positionen befinden, überprüft werden. Diese Regelung ist auf fünf Jahre befristet. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem: Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften und kommunale Wahlbeamte, besonders hohe Beamte (beispielsweise Staatssekretäre), Behördenleiter, Richter, Soldaten in herausgehobener Funktion sowie besondere Repräsentanten des Sports.

4. Elektronischer Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht

Mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (BSG) wird für alle Verfahren die Möglichkeit eröffnet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter elektronisch beim BSG einzureichen. Die Schriftsätze sollen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Die dafür erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware wird auf der Internetseite des Bundessozialgerichts (www.bundessozialgericht.de) ab dem 1. Januar 2007 zur Verfügung gestellt. Dort werden auch weitere Benutzerhinweise bekannt gegeben.

5. Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

Kernstück des neuen Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter zurückgegeben werden. Die Neuregelung sorgt dafür, dass die aus der Straftat erlangten Vermögenswerte an den Staat fallen, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltend machen.

Verkehr, Bauen, Stadtentwicklung

1. Ausdehnung der Mautpflicht auf ausgewählte Bundesstraßen

Die Mautpflicht wurde zum 1. Januar 2005 auf allen Bundesautobahnen für Lastkraftwagen ab zwölf Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eingeführt. Daraufhin hatte der Schwerlastverkehr auf einigen benachbarten Bundesstraßen zugenommen.

Um den Ausweichverkehr wieder auf die Autobahnen zurückzuführen, wird die Mautpflicht für schwere LKW ab dem 1. Januar 2007 auf drei Bundesstraßenabschnitte ausgedehnt.

Die drei Mautabschnitte betreffen

· auf der B 75 den Hamburger Westen auf einem wenige Kilometer langen Teilstück zwischen den Autobahnen A 261 und A 253,
· die B 4 vom Hamburger Norden über etwa 35 Kilometer bis Bad Bramstedt in Schleswig-Holstein,
· die B 9 auf etwa 10 Kilometer Länge von der französischen Grenze bis in die Pfalz (Anschlussstelle Kandel-Süd der A 65).

2. Verminderung von Schadstoffemissionen

Um die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen weiter zu verringern, dürfen ab dem 1. Januar 2007 Pkw mit einer Höchstmasse größer als 2.500 kg und leichte Nutzfahrzeuge der Gruppen II und III nur noch erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie die Abgasgrenzwertstufe Euro 4 erfüllen. Für neue Motorräder gilt die Abgasgrenzwertstufe Euro 3. Damit werden EU-Richtlinien umgesetzt.

3. Erleichterte Planung für die Innenentwicklung der Städte

Künftig fallen die zeit- und kostenaufwendigen förmlichen Umweltprüfungen bei Bebauungsplänen in einer bestimmten Größenordnung fort. Die Überprüfungen werden auf das Wesentliche beschränkt. Die mehrstufige Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit wird auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt. Das ist ein wichtiger Beitrag zum Abbau von Bürokratie. Planungen mit positiven Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Wohnungsmarkt und Infrastrukturausstattung werden zudem vereinfacht und beschleunigt.

Investoren, die sich für eine Fläche in einem bereits bebauten Bereich entscheiden, kommen künftig schneller zum Zuge. Mit vereinfachten Bebauungsplänen können auch Wohnquartiere an Erfordernisse des alten- und familiengerechten Wohnens angepasst werden.

Die Nutzung von stillgelegten Gewerbeflächen wird ebenfalls erleichtert. Das verringert den Verbrauch neuer Flächen für Siedlungszwecke, da bereits bebaute Gebiete wiedergenutzt werden. Die Attraktivität von innerstädtischen Flächen wird gesteigert.

4. Errichtung einer „Stiftung Baukultur“

Die „Stiftung Baukultur“ mit Sitz in Potsdam soll als bundesweite Kommunikationsplattform die Möglichkeiten guten Planens und Bauens einer breiten Öffentlichkeit bewusst machen. Die Leistungsfähigkeit des deutschen Architektur- und Ingenieurswesens soll auf dem Weltmarkt besser gewürdigt werden.

Die Stiftung wird sich auf Instrumente mit bundesweiter und internationaler Ausstrahlung konzentrieren, beispielsweise auf Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen. Als Anschubfinanzierung stellt der Bund in den Jahren 2006 bis 2010 insgesamt rund sieben Millionen Euro für den Aufbau und die Arbeit der Stiftung zur Verfügung. Langfristig soll der Finanzbedarf der Stiftung wesentlich von privaten Dritten getragen werden.

Die Stiftung veranstaltet regelmäßig einen Konvent der Baukultur. Als Mitglieder beruft sie unabhängige Personen aus den Bereichen des privaten und öffentlichen Bauens in Deutschland sowie Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur.

Kultur und Medien

Neues Konzept zur Förderung der Filmwirtschaft

Die Produktion von Kinofilmen in Deutschland wird in den nächsten drei Jahren jährlich mit 60 Millionen Euro gefördert. Jedem Produzenten, der einen Kinofilm herstellt, wird auf Antrag zwischen 16 und 20 Prozent der in Deutschland ausgegebenen Produktionskosten erstattet. Die entsprechende Richtlinie des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Förderanträge und weitere Informationen zum Deutschen Filmförderfond stehen den Produzenten ab sofort im Netz unter www.ffa.de zur Verfügung.

Europa

Rumänien und Bulgarien treten der EU bei

Mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 werden der Gemeinschaft 27 Mitgliedsländer angehören. Die Bevölkerung der Union steigt um rund 29 Millionen auf knapp 485 Millionen Menschen. Die Fläche der EU wächst von 3.892 auf 4.241 Quadratkilometer.

Foto: Kaldewei

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